Recht eines Vertragspartners, die eigene Leistung so lange zurückzubehalten, bis der Kontrahent die von ihm geschuldete Leistung erbracht hat.
Beim Bauträgervertrag ist der Käufer bei einem Mangel der Bauleistung berechtigt, einen angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Dieses Recht steht dem Käufer bei jeder einzelnen Kaufpreisrate zu; der Bauträger kann den Käufer also bei Mängeln nicht auf die letzte Rate verweisen. Die Meinungen über die Höhe des bei einzelnen Kaufpreisraten möglichen Einbehalts gehen allerdings auseinander; richtig dürfte es sein, maximal das Zweifache der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten zurückzubehalten. Darüber hinaus hat der Käufer gemäß § 650m Abs. 2 BGB das Recht, bei Fälligkeit der ersten Kaufpreisrate 5% des gesamten Kaufpreises als Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung der Gewerke ohne wesentliche Mängel zurückzubehalten. Das Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer dem Käufer stattdessen in Höhe von 5% des Kaufpreises Sicherheit durch Bankbürgschaft leistet (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).