Wohn­flä­che

Zu Wohn­zwe­cken geeig­ne­ter Teil eines Gebäu­des. Der Wohn­flä­chen­be­griff ist gesetz­lich nicht bestimmt.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag muss die Art der Wohn­flä­chen­be­rech­nung des­halb, sei es im Ver­trag selbst oder in der zuge­hö­ri­gen Fest­stel­lungs­er­klä­rung , fest­ge­legt wer­den. Übli­che Metho­den zur Berech­nung der Wohn­flä­che sind die Berech­nung nach der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung oder nach der DIN-Norm 277 (DIN-Nor­men ). Vie­le Bau­trä­ger ver­wen­den aber eige­ne Berech­nungs­me­tho­den. Auch die Abgren­zung der Wohn­flä­che von der sog. Nutz­flä­che ist bei Wohn­raum gesetz­lich nicht fest­ge­legt. Auch inso­fern emp­fiehlt sich eine ver­trag­li­che Fest­le­gung (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Abwei­chun­gen von der ver­ein­bar­ten Wohn­flä­che sind ein Sach­man­gel , sofern sie nicht ledig­lich gering­fü­gig sind oder der Bau­trä­ger­ver­trag aus­drück­lich Abwei­chun­gen zulässt. Auch ver­trag­lich zuläs­si­ge Abwei­chun­gen sind aber aus­zu­glei­chen, wenn eine ent­schä­di­gungs­lo­se Hin­nah­me der Flä­chen­ab­wei­chung dem Käu­fer nicht zumut­bar ist (Zumut­bar­keit ).

Bauträgervertrag
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