Verzug tritt ein, wenn ein zu einer Leistung verpflichteter Schuldner die Leistung ohne vertretbaren Grund verzögert.
Beim Bauträgervertrag gerät der Käufer in Verzug, wenn er bei Fälligkeit einer Kaufpreisrate diese trotz einer Zahlungsaufforderung (Mahnung) des Bauträgers nicht bezahlt. Der Käufer kann aber unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch ohne Mahnung des Bauträgers in Verzug geraten. Deshalb ist es sinnvoll, im Bauträgervertrag ausdrücklich zu bestimmen, dass Verzug erst nach einer Mahnung des Käufers durch den Bauträger eintritt. Ist der Käufer in Verzug, muss er den geschuldeten Kaufpreisteilbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinsen, wenn die Vertragspartner keinen anderen Zinssatz individuell vereinbart haben. Entsteht dem Bauträger darüber hinaus ein Schaden, ist auch dieser Schaden vom Käufer zu ersetzen. Zahlt der Käufer trotz einer gewährten, angemessenen Nachfrist nicht, kann der Bauträger auch vom Vertrag zurücktreten (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).