Notariell beurkundete Erklärung (Nebenurkunde), auf die in einer anderen notariell beurkundeten Erklärung (Haupturkunde) förmlich verwiesen wird. Die Nebenurkunde wird mit der Verweisung Bestandteil der Haupturkunde. Die Nebenurkunde braucht nicht mit der Haupturkunde zusammen verlesen und der Haupturkunde auch nicht beigefügt zu werden, wenn die Nebenurkunde beim Verlesen der Haupturkunde zur Einsicht vorliegt und alle Beteiligten auf Verlesen und Beifügen verzichten.
Beim Bauträgervertrag ist die Baubeschreibung eine typische Verweisungsurkunde (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).