Teile eines Gebäudes, die einem besonderen Verschleiß unterliegen (z.B. Dichtungen, Schalter, Heizungspumpen).
Beim Bauträgervertrag gilt die Haftung des Bauträgers für die Freiheit von Sachmängeln uneingeschränkt für alle Bestandteile des Gebäudes. Die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängel des Gebäudes kann deshalb auch für mangelhafte Verschleißteile nicht verkürzt werden. Das bedeutet aber nicht, dass der Bauträger beim Ausfall von Verschleißteilen innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist ohne weiteres haftet. Denn normaler Verschleiß ist kein Mangel einer Sache . Der Bauträger haftet deshalb beim Ausfall von Verschleißteilen innerhalb der Verjährungsfrist nur dann, wenn der Ausfall nicht auf normalem Verschleiß, sondern auf einem besonderen Fehler des Verschleißteils beruht (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).