Begriff in einer Rechtsvorschrift, der wegen seiner für eine Vielzahl von Einzelfällen formulierten, allgemein gehaltenen (abstrakten) sprachlichen Fassung zunächst nicht eindeutig scheint. Die konkrete Bedeutung eines unbestimmten Rechtsbegriffs muss deshalb im jeweiligen Einzelfall erst noch von den Vertragspartnern, im Streitfall ersatzweise durch die Gerichte, bestimmt werden.
Beim Bauträgervertrag sind die unbestimmten Rechtsbegriffe der unangemessenen Benachteiligung und der Zumutbarkeit von besonderer Bedeutung (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).