Recht des Bestellers im Werkvertrag , einen Sachmangel selbst zu beseitigen und vom Unternehmer Ersatz der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Beim Bauträgervertrag wäre es zwar sinnvoll, das Selbstvornahmerecht auszuschließen. Denn bei einer berechtigten Mängelrüge des Käufers kann der Bauträger seinerseits Mängelbeseitigung von dem beauftragten Handwerker verlangen. Die Mängelbeseitigung ist für den Bauträger also regelmäßig kostenneutral. Ein solcher Ausschluss des Ersatz- und Selbstvornahmerechts ist aber nach herrschender Meinung nicht zulässig (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).