Selbst­vor­nah­me­recht

Recht des Bestel­lers im Werk­ver­trag , einen Sach­man­gel selbst zu besei­ti­gen und vom Unter­neh­mer Ersatz der zur Män­gel­be­sei­ti­gung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen zu verlangen.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag wäre es zwar sinn­voll, das Selbst­vor­nah­me­recht aus­zu­schlie­ßen. Denn bei einer berech­tig­ten Män­gel­rü­ge des Käu­fers kann der Bau­trä­ger sei­ner­seits Män­gel­be­sei­ti­gung von dem beauf­trag­ten Hand­wer­ker ver­lan­gen. Die Män­gel­be­sei­ti­gung ist für den Bau­trä­ger also regel­mä­ßig kos­ten­neu­tral. Ein sol­cher Aus­schluss des Ersatz- und Selbst­vor­nah­me­rechts ist aber nach herr­schen­der Mei­nung nicht zuläs­sig (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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