Selb­stän­di­ge Garantie

Erklä­rung eines Ver­trags­be­tei­lig­ten, dass er einen even­tu­ell ent­ste­hen­den Scha­den sei­nes Ver­trags­part­ners ohne Rück­sicht auf eige­nes Ver­schul­den erset­zen wird. Die selb­stän­di­ge Garan­tie begrün­det also eine ver­schärf­te Haf­tung ohne Verschulden.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag soll­te der Bau­trä­ger dem Käu­fer in einer Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung garan­tie­ren, dass die Wohn­im­mo­bi­lie sich zur gewöhn­li­chen Ver­wen­dung eig­net, eine Beschaf­fen­heit auf­weist, die bei Wohn­im­mo­bi­li­en glei­cher Art üblich ist und die der Käu­fer nach der Art der Wohn­im­mo­bi­lie erwar­ten kann (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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