Schäd­li­che Bodenveränderungen

Bei einem Grund­stück Ver­än­de­run­gen des Grund und Bodens, die Gefah­ren, erheb­li­che Nach­tei­le oder erheb­li­che Beläs­ti­gun­gen für den Ein­zel­nen oder die All­ge­mein­heit her­bei­füh­ren können.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag gehö­ren schäd­li­che Boden­ver­än­de­run­gen zu den­je­ni­gen Alt­las­ten , die einen wesent­li­chen Sach­man­gel des Grund­stücks dar­stel­len. Bei der Prü­fung des Bau­trä­ger­ver­tra­ges ist sorg­fäl­tig dar­auf zu ach­ten, dass die Haf­tung des Bau­trä­gers für schäd­li­che Beden­ver­än­de­run­gen nicht beschränkt wird (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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