Eine Sache hat einen Sachmangel, wenn sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die sie haben soll (Sollbeschaffenheit). Diese Sollbeschaffenheit wird grundsätzlich durch die Vereinbarungen der Vertragspartner bestimmt. Eine Sache ist deshalb so, wie sie sein soll und mithin grundsätzlich mangelfrei, wenn sie alle vertraglich festgelegten Eigenschaften aufweist; auf den Verwendungszweck oder allgemeine Qualitätsstandards kommt es dann nicht an. Nur wenn vertragliche Vereinbarungen fehlen, die Vertragspartner also die Eigenschaft einer Sache im Vertrag nicht oder nicht vollständig bestimmt haben, oder wenn die Vertragspartner stillschweigend eine bestimmte Funktionstüchtigkeit vereinbart haben, wird die Sollbeschaffenheit auch nach dem Verwendungszweck bestimmt. Dann ist entscheidend, ob die Sache für den von den Vertragspartnern vorausgesetzten Zweck verwendbar ist oder sich, mangels besonderer vertraglicher Zweckbestimmung, für den gewöhnlichen Verwendungszweck eignet.
Beim Bauträgervertrag werden die vertraglich geschuldeten Eigenschaften des Grund und Bodens sowie des Bauwerks durch den eigentlichen Vertrag, die Baubeschreibung und die Baupläne festgelegt. Wenn der Grund und Boden und das Gebäude den Festlegungen in Vertrag, Baubeschreibung und Bauplänen entsprechen, ist das Objekt grundsätzlich mangelfrei. Ob das auch dann gilt, wenn das Objekt bestimmten Wohnzwecken oder allgemeinen Qualitätsstandards letztlich nicht genügt, ist streitig. Deshalb ist es erforderlich, im Bauträgervertrag ausdrücklich festzulegen, dass der Grund und Boden und die Planung auch dem beabsichtigten Wohnzweck und das Gebäude auch den allgemeinen Qualitätsstandards, insbesondere den anerkannten Regeln der Bautechnik , genügen müssen (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).