Rang­be­stä­ti­gung

Bestä­ti­gung des Notars , dass dem Grund­buch­amt ein Antrag auf Ein­tra­gung eines Grund­pfand­rechts mit allen für die Ein­tra­gung erfor­der­li­chen Erklä­run­gen vor­liegt und kei­ne Hin­der­nis­se ersicht­lich sind, die der Ein­tra­gung im Grund­buch ent­ge­gen­ste­hen könn­ten. Die Kre­dit­in­sti­tu­te neh­men bei Vor­la­ge einer Rang­be­stä­ti­gung die Aus­zah­lung von grund­buch­lich gesi­cher­ten Dar­lehn vor, ohne die sonst erfor­der­li­che Ein­tra­gung des Grund­pfand­rechts im Grund­buch abzu­war­ten. Die Rang­be­stä­ti­gung löst Notar­ge­büh­ren aus.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag sind kos­ten­pflich­ti­ge Rang­be­stä­ti­gun­gen nur dann erfor­der­lich, wenn im Bau­trä­ger­ver­trag zum Nach­teil des Käu­fers unüb­lich kur­ze Fris­ten für die Fäl­lig­keit der ers­ten Kauf­preis­ra­te ver­ein­bart wer­den (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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