Nachträgliche Behebung eines Mangels in Kaufvertrag oder Werkvertrag alternativ durch Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder Lieferung einer neuen (mangelfreien) Sache bzw. Herstellung eines neuen (mangelfreien) Werkes. Das Wahlrecht zwischen den beiden alternativen Nacherfüllungsmöglichkeiten steht im Kaufvertrag grundsätzlich dem Käufer, im Werkvertrag grundsätzlich dem Unternehmer zu.
Beim Bauträgervertrag (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ) muss der Käufer bei bei einem Mangel grundsätzlich zunächst Nacherfüllung verlangen, bevor er sonstige Mängelrechte geltend machen kann. Im Bauträgervertrag sollte auch ausdrücklich geregelt werden, ob das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Lieferung neuer ÄSachen dem Bauträger oder dem Käufer zustehen soll. Denn bekanntlich gehen die Meinungen darüber auseinander, ob es sich beim Bauträgervertrag um einen Kaufvertrag , einen Werkvertrag oder eine Mischung aus beidem handelt. Sachgerechter dürfte es allerdings sein, das Wahlrecht dem Bauträger zuzugestehen, um unnötigen Streit über die mit der jeweiligen Art der Nacherfüllung verbundenen, möglicherweise unverhältnismäßigen Kosten zu vermeiden.