Bruchteil, mit dem ein Miteigentümer (Miteigentum ) am gemeinschaftlichen Eigentum beteiligt ist.
Beim Bauträgervertrag erwerben mehrere Käufer (z.B. Ehegatten) desselben Objektes dieses regelmäßig zu gleichen Anteilen. Es kann aber jedes beliebige andere Anteilsverhältnis gewählt werden. Wird der Miteigentumsanteil an einem Grundstück mit dem Sondereigentum an bestimmten Teilen eines Gebäudes verbunden, entsteht Wohnungseigentum (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).