Mak­ler- und Bauträgerverordnung

Ver­ord­nung über die Pflich­ten der Mak­ler, Dar­lehns- und Anla­gen­ver­mitt­ler, Bau­trä­ger und Baubetreuer.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag ver­bie­tet die Ver­ord­nung dem Bau­trä­ger, Vor­aus- oder Abschlags­zah­lun­gen auf den Kauf­preis ent­ge­gen­zu­neh­men, solan­ge das Kauf­preis­ri­si­ko des Käu­fers nicht abge­si­chert ist. Zu Unrecht ent­ge­gen­ge­nom­me­ne Zah­lun­gen sind an den Käu­fer zurück­zu­zah­len. Ver­trags­be­stim­mun­gen, die der Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung wider­spre­chen, sind unwirk­sam. Die Beach­tung aller Bestim­mun­gen der Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung soll­te des­halb vor Abschluss des Bau­trä­ger­ver­tra­ges von einem fach­kun­di­gen, neu­tra­len Drit­ten über­prüft wer­den (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
Information - Prüfung - Schlichtung

<   Zum Stichwortverzeichnis