Ein (regelmäßig) vom Amtsgericht geführtes, aus 3 Teilen (Abteilungen) bestehendes Grundstücksregister, in dem alle Grundstücke verzeichnet sind. Abteilung I weist die Eigentumsverhältnisse, Abteilung II die Belastungen und Beschränkungen mit Ausnahme von Grundpfandrechten , Abteilung III die Grundpfandrechtsbelastungen aus.
Das Grundbuch wurde früher in Buchform, später als Sammlung loser Grundbuchblätter geführt; heute wird es elektronisch als Computerdatei geführt. Eine Grundbuchblattabschrift oder ein Grundbuchauszug ist also jetzt der Ausdruck einer Computerdatei.
Das Grundbuch genießt sog. öffentlichen Glauben. Wer auf die Richtigkeit einer unrichtigen Grundbucheintragung vertraut, wird geschützt. So kann ein Käufer von einem im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Bauträger selbst dann wirksam Eigentum an einem Grundstück erwerben, wenn der Bauträger gar nicht Eigentümer des Grundstücks ist.
Beim Bauträgervertrag ist der Notar verpflichtet, das Grundbuch zeitnah vor Beurkundung des Bauträgervertrages einzusehen (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).