Behördliches Verfahren zur Errichtung oder Änderung kleinerer oder mittlerer Bauvorhaben ohne Baugenehmigung . In Nordrhein-Westfalen beispielsweise ist für die Errichtung von Wohngebäuden geringer oder mittlerer Höhe eine Baugenehmigung nicht erforderlich, wenn ein Bebauungsplan existiert, das Gebäude dem Bebauungsplan entspricht, die Erschließung sichergestellt ist und die Gemeinde nicht ausdrücklich ein förmliches Baugenehmigungsverfahren verlangt. Im Freistellungsverfahren darf 4 Wochen nach Einreichung der Bauvorlagen mit dem Bau begonnen werden.
Beim Bauträgervertrag ist die erste Kaufpreisrate bei Errichtung des Bauvorhabens im Freistellungsverfahren frühestens 4 Wochen nach einer Bestätigung des Bauträgers fällig, dass die Baugenehmigung wegen Vorliegen aller Voraussetzungen des Freistellungsverfahrens als erteilt gilt und mit dem Bauvorhaben begonnen werden darf. Diese zusätzliche Frist soll dem Käufer die Möglichkeit geben, die Erfüllung aller Bedingungen des Freistellungsverfahrens selbst zu überprüfen (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).