Gesetz, das die rechtzeitige, mangelfreie Herstellung eines Bauwerks für einen Verbraucher im Werkvertrag durch eine zusätzliche Sicherheitsleistung absichert. Das Gesetz gilt auch für Bauträgerverträge. Durch das Gesetz wurde die Vorschrift des § 632a Abs. 3 BGB in das BGB eingefügt, seit dem 01.01 2018 gilt § 650m BGB.
Beim Bauträgervertrag muss der Bauträger dem Erwerber bei Fälligkeit der ersten Zahlungsrate eine Sicherheit in Höhe von 5% des Kaufpreises leisten. Die Sicherheit dient dazu, Schadensersatzansprüche des Käufers abzusichern, die entstehen, wenn das Bauwerk nicht vollständig, nicht mangelfrei oder nicht rechtzeitig fertig gestellt wird. Der Bauträger kann wählen, ob die Sicherheit durch die Zurückbehaltung eines Teilbetrages der ersten Kaufpreisrate oder die Erfüllungsbürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes zu leisten ist. Die jeweilige Sicherheit ist aufrecht zu erhalten, bis alle Baugewerke vollständig fertig gestellt und alle wesentlichen Mängel beseitigt sind (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).