Schriftliche Erklärung, mit der sich ein Dritter verpflichtet, für die Erfüllung einer fremden Schuld einzustehen.
Beim Bauträgervertrag wird der Kaufpreis erst fällig (Fälligkeit), wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheiten für den Käufer gegeben sind. Insofern kommen als Bürgschaften eine Erfüllungsbürgschaft gemäß § 650 m Abs. 2 BGB und einer Bürgschaft gemäß § 7 MaBV erfolgen in Betracht (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).