Bau­trä­ger­ver­trag

Ver­trag zwi­schen einem Unter­neh­mer (Bau­trä­ger , Ver­käu­fer) und einem Ver­brau­cher (Erwer­ber, Käu­fer), in dem sich der Unter­neh­mer ver­pflich­tet, dem Erwer­ber Eigen­tum an Grund und Boden oder einem Erb­bau­recht nebst einem vom Unter­neh­mer bereits errich­te­ten oder noch zu errich­ten­den Bau­werk zu verschaffen.

Der Bau­trä­ger­ver­trag ist eine Ver­ein­ba­rung mit min­des­tens zwei unselb­stän­di­gen Bestand­tei­len, näm­lich dem Ver­kauf des Grund und Bodens einer­seits und des noch zu errich­ten­den bzw. schon errich­te­ten Bau­werks ande­rer­seits. Die­se bei­den Bestand­tei­le sind recht­lich mit­ein­an­der ver­bun­den. Selbst wenn der Bau­trä­ger­ver­trag in zwei schein­bar von­ein­an­der unab­hän­gi­ge Ein­zel­ver­trä­ge auf­ge­teilt wird, näm­lich einen Ver­trag über den Kauf des Grund und Bodens einer­seits und einen Ver­trag über die Errich­tung des Bau­werks ande­rer­seits, bil­den bei­de Ver­trä­ge recht­lich eine Einheit.

Der Inhalt des Bau­trä­ger­ver­tra­ges kann beim Kauf vom Bau­trä­ger zwi­schen Bau­trä­ger und Erwer­ber zwar im Ein­zel­nen indi­vi­du­ell aus­ge­han­delt wer­den. In der Pra­xis geschieht dies aber so gut wie nie. Statt­des­sen wer­den vom Bau­trä­ger vor­for­mu­lier­te Ver­trags­for­mu­la­re ver­wen­det. Der Inhalt sol­cher Ver­trags­for­mu­la­re kann vom Bau­trä­ger aber nicht frei bestimmt wer­den. Denn der Gesetz­ge­ber hat zum Schut­ze des Erwer­bers in zahl­rei­chen gesetz­li­chen Bestim­mun­gen bestimm­te Ver­trags­klau­seln zwin­gend vor­ge­schrie­ben und ande­re ver­bo­ten. Gesetz­li­che Bestim­mun­gen die­ser Art sind ins­be­son­de­re die Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung , die für Ver­brau­cher­ver­trä­ge gel­ten­den Bestim­mun­gen des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen ), sowie euro­pa­recht­li­che Richt­li­ni­en (Euro­päi­scher Ver­brau­cher­schutz ).

Der Bau­trä­ger­ver­trag ist nur rechts­ver­bind­lich, wenn alle Ver­trags­be­stim­mun­gen nota­ri­ell beur­kun­det sind (Nota­ri­el­le Beur­kun­dung ). Dies gilt auch dann, wenn der Bau­trä­ger­ver­trag in zwei getrenn­te Ver­trä­ge über den Kauf des Grund und Bodens einer­seits und die Errich­tung des Bau­werks ande­rer­seits auf­ge­teilt wird (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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