Schriftlicher Bescheid der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, mit dem diese eine geplante Baumaßnahme genehmigt. Diese Genehmigung ist zwar grundsätzlich, unter den Voraussetzungen des sog. Freistellungsverfahrens aber nicht erforderlich.
Beim Bauträgervertrag sollte der Vertrag zum Schutz des Käufers die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass die Baugenehmigung erteilt, ersatzweise, dass alle Voraussetzungen des Freistellungsverfahrens erfüllt sind. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Bauträger den Baubeginn hinauszögert, indem er die für die Erteilung der Baugenehmigung notwendigen Bedingungen (noch) nicht erfüllt. Im Übrigen ist die Baugenehmigung bzw. die Freistellung Fälligkeitsvoraussetzung für die Fälligkeit der ersten Kaufpreisrate, es sei denn, dass der Bauträger dem Käufer Sicherheit durch Bürgschaft geleistet hat (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).